Das Honorar berechnet sich nach Anzahl der KlientInnen (Setting) und Dauer (einfache Einheit, Doppeleinheit), ist als Gesamthonorar zu verstehen und beträgt (ab Jänner 2024):
im Einzelsetting:
€ 120,– (1 Einheit, 60 Minuten; Erstgespräch, 90 Minuten),
im Paarsetting (Paarberatung):
€ 140,– (1 Einheit, 60 Minuten; Erstgespräch, 90 Minuten),
im Gruppensetting (z.B. Teamsupervision):
€ 150,– (1 Einheit, 60 Minuten),
€ 300,– (2 Einheiten, 120 Minuten).
Die jeweiligen Honorarsätze sind unabhängig von der Leistungsart; gelten also sowohl für Beratungs- als auch alle angebotenen Interventionsleistungen (Therapie, Supervision, Coaching, Training).
Zudem ist das Honorar derzeit aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung umsatzsteuerbefreit. Die Kosten für manche Leistungsarten (wie etwa Supervision oder Coaching) können nach entsprechender Prüfung gegebenenfalls bei der Einkommenssteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Honorarfälligkeit
Das Honorar ist unmittelbar nach der jeweiligen Einheit in bar zu entrichten. Gesonderte Vereinbarungen (Überweisung und/oder Sammelrechnung) sind möglich.
Wenn Sie einen Termin mit mir vereinbaren, gilt dieser als verbindlich und das vereinbarte Honorar wird fällig. Es gibt jedoch vielerlei Motivationen, einen vereinbarten Termin nicht einhalten zu können oder auch zu wollen. Akzeptabel sind diese – welche auch immer es sein mögen – jedoch nur dann, wenn eine rechtzeitige Absage erfolgt.
Regelungen zur Nicht-Einhaltung von Terminen:
Vereinbarte Termine, die von Ihnen nicht eingehalten werden (können), sind bis spätestens 24 Stunden zuvor telefonisch oder schriftlich (per email oder sms) abzusagen, sodass kein Honorar anfällt. Erfolgt die Absage später und bis 2 Stunden zuvor, verrechne ich 50 % des Honorars. Wird der Termin ohne Absage nicht eingehalten (Nicht-Erscheinen) oder erst innerhalb der 2 Stunden zuvor abgesagt, ist der volle Honorarbetrag fällig.
Kostenzuschuss bei klinisch-psychologischer Behandlung (Therapie) durch die Kassen
Seit dem 1. Jänner 2024 wird klinisch-psychologische Behandlung in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Zuschuss durch die Kassen mitgetragen. Voraussetzung sind das Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sowie eine ärztliche Untersuchung (inkl. Untersuchungsbestätigung) bis spätestens vor dem zweiten psychologischen Behandlungstermin. Bezuschusst werden dabei sowohl Einzel-, als auch Gruppensitzungen und bis zu zehn Einheiten insgesamt – wobei eine Verlängerung möglich ist.
Genauere Infos und Links zu Formularen finden Sie auf den Internetportalen des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen ("Weg zum Kostenzuschuss", Stand April 2024) sowie der Gesundheitskassen.